Mietvertrag - Châlet Eule

Châlet Eule
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Mietvertrag

Falls Sie die Ferienwohung gebucht haben, bekommen Sie einen auf sie persönlich zugeschnittenen Mietvertrag zum unterzeichnen zugeschickt. Dieser enthält haptsächlich folgende Paragraphen:

§ 2. Mietgegenstand
Ferienwohnung im Châlet Eule, St. Barbara, in 3953 Leuk (VS). Folgende Räumlichkeiten stehen für maximal 5 Personen zur Verfügung:
  • Offenes Wohnzimmer mit Küche
  • Galerie mit Chill-Area
  • Schlafzimmer 1 (Doppelbett)
  • Schlafzimmer 2 (Doppelbett)
  • Schlafzimmer 3 (Einzelbett)
  • Badezimmer (Dusche/Lavabo)
  • Réduit / Abstellkammer
  • Balkon
Das Mietobjekt ist vollständig eingerichtet und möbliert. Genaue Angaben dazu sind dem Beiblatt zu entnehmen. Die Mieter sind berechtigt, während der Mietdauer sämtliche vorhandenen Einrichtungen und Geräte, nicht aber persönliche Utensilien und Vorräte der Vermieter zu nutzen. Die Ferienwohnung ist ein Nichtraucherobjekt, Haustiere sind nicht erlaubt. Es gilt die ebenfalls beigelegte Hausordnung.
Auf Wunsch wird für eine 6. Person eine Matratze (140cm x 200cm) bereitgestellt (Aufpreis 10.00 CHF / Nacht)

§ 3. Mietpreis
Die beigelegten Dossiers "Hausordnung", "Ausstattung" und "Infoblatt" bilden einen integrierendenBestandteil dieses Vertrages. In dieser Beschreibung sind sämtliche im Mietpreis inbegriffenen Leistungen aufgeführt. Ebenfalls im Mietpreis inbegriffen sind die Nebenkosten (Strom, Heizung, Wasser).
Die Miete beträgt pro Tag xxx CHF, insgesamt also xxx CHF.
Für die Endreinigung wird ein einmaliger Betrag von 100.00 CHF erhoben.
Die Gesamtmiete beträgt für die gewünschte Mietdauer somit xxx CHF.
Folgende Sachen stehen den Mietern zur Verfügung und werden je nach Verbrauch direkt vor Ort ins Eulen-Châlet-Kässeli bezahlt:
  • Holz für den Kaminofen (8.00 CHF / Box)
  • Diverse Sachets für Tassimo-Kaffeemaschine (0.60 CHF / Sachet)
  • Walliser Mineralwasser „Châlet Eule“ (1.00 CHF / 1.5 Liter)
  • Gebührenpflichtige Kehrichtsäcke (2.00 CHF bzw. 3.00 CHF / Stück)
  • Tee/Zuckersachets/Assugrin/Gewürze (nach Verbrauch und persönlichem Ermessen)
  • WC-Papier (0.50 CHF / Rolle)

§ 4. Zahlungsweise
Die Gesamtkosten für die Miete in der Höhe von xxx CHF müssen spätestens 14 Tage vor Mietbeginn bei der Vermieterin eingegangen sein.Die Vermieterin behält sich vor, im Falle nicht rechtzeitiger Zahlungen vom Mietvertragzurückzutreten und ist dann berechtigt, eine Entschädigung nach den Pauschalen gemäss Ziffer 11 dieses Vertrages zu verlangen.

§ 5. Bankverbindung der Vermieterin
xxx

§ 6. Anreise, Übergabe, Beanstandungen
Das Mietobjekt wird dem Mieter in sauberem und vertragsgemässen Zustand übergeben.Sollten bei der Übergabe Mängel vorhanden oder das Inventar unvollständig sein, so hat der Mieter dies unverzüglich der Vermieterin zu melden. Andernfalls wird vermutet,dass das Mietobjekt in einwandfreiem Zustand übergeben worden ist.Sollte der Mieter das Objekt verspätet oder gar nicht übernehmen, bleibt der gesamte Mietpreis geschuldet. Der Mieter ist selber für eine rechtzeitige Anreise verantwortlich. Allfällige Anreisehindernisse (wie Verkehrsüberlastungen, geschlossene Strassen usw.) liegen in seinem Verantwortungsbereich. Bei Anreise aus dem Ausland orientiert sich der Mieter von sich aus rechtzeitig über die Einreisebestimmungen für die Schweiz.

§ 7. Schlüssel
Die Schlüsselübergabe wird vor der Anreise mit der Vermieterin geregelt. Den Mietern werden bei Mietbeginn folgende Schlüssel übergeben:
Haustürschlüssel, Postfachschlüssel

§ 8. Sorgfaltspflichten
Das Mietobjekt darf höchstens mit der im Vertrag aufgeführten Anzahl Personen belegt werden. Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mit Sorgfalt zu benützen, die beigelegte Hausordnung einzuhalten und Rücksicht gegenüber den Nachbarn zu nehmen.
Bei allfälligen Schäden ist die Vermieterin umgehend zu informieren.
Untermiete ist nicht erlaubt.
Verstossen Mieter, Hausgenossen oder Gäste in krasser Weise gegen die Verpflichtungen des sorgfältigen Gebrauchs oder wird die Wohnung mit mehr als der vertraglich vereinbarten Anzahl Personen belegt, kann die Vermieterin den Vertrag nach erfolgloser schriftlicher Abmahnung frist- und entschädigungslos auflösen. In diesem Falle bleibt der Mietzins geschuldet. Nach- und Schadenersatzforderungen bleiben vorbehalten. Die Mieter haben die Mieträumlichkeiten und die Einrichtungsgegenstände pfleglich zu behandeln. Schuldhaft verursachte Schäden haben die Mieter zu ersetzen.

§ 9. Rückgabe Mietobjekt
Das Mietobjekt ist termingerecht in ordentlichem Zustand (besenrein) samt Inventar zurückzugeben. Die Endreinigung ist im Mietpreis inbegriffen, doch obliegt dem Mieter gleichwohl die Reinigung der Kücheneinrichtung, einschliesslich Geschirr und Besteck. Kommt der Mieter diesen Forderungen nicht nach, kann die Vermieterin die Zusatzreinigung auf Kosten des Mieters veranlassen.
Betten müssen nicht abgezogen werden, die schmutzige Bad- und Küchenwäsche kann am Wäscheständer aufgehängt werden (damit sie austrocknen kann).
Die Wäsche wird von der Vermieterin gemacht, die Kosten dafür sind in der Endreinigung inbegriffen. Für Beschädigungen und fehlendes Inventar ist der Mieter ersatzpflichtig.

§ 10. Rücktritt
Der Mieter ist berechtigt, vor Mietbeginn vom Vertrag zurückzutreten. Eine Stornierung bzw. Kündigung kann nur schriftlich erfolgen. Massgeblich ist der Tag des Zugangs der Erklärung bei dem Vermieter. Im Falle eines solchen Rücktritts wird vom Vermieter eine Entschädigung geltend gemacht, und zwar wie folgt:
Rücktritt bis 45 Tage vor Mietbeginn            10 % des Mietpreises
Rücktritt bis 35 Tage vor Mietbeginn            30 % des Mietpreises
Rücktritt bis 21 Tage vor Mietbeginn            60 % des Mietpreises
Rücktritt bis 12 Tage vor Mietbeginn            80 % des Mietpreises
Später als 12 Tage vor Mietbeginn               90 % des Mietpreises
Der Mieter hat das Recht, einen Ersatzmieter zu stellen, der die Wohnung in vollem Umfang übernimmt. Dafür kann eine Bearbeitungsgebühr von 50.00 CHF berechnet werden. Rücktrittsgebühren werden dann nicht erhoben. Doch muss der Ersatzmieter solvent und der Vermieterin zumutbar sein. Er tritt in den Vertrag zu den bestehenden Bedingungen ein. Mieter und Ersatzmieter haften solidarisch für den Mietzins.
Bricht der Mieter den Aufenthalt vorzeitig ab, bleibt er zur Zahlung des vollen Mietpreises verpflichtet.
Die Vermieterin ist weder bei Annullierung des Mietvertrages noch bei vorzeitiger Rückgabe
der Mietsache resp. Mietabbruch verpflichtet, sich aktiv um einen Ersatzmieter zu bemühen.

§ 11. Haftung des Mieters
Der Mieter haftet für alle Schäden, die durch ihn oder Hausgenossen, einschliesslich Gäste
verursacht werden, das Verschulden wird vermutet. Werden Schäden nach Rückgabe des
Mietobjektes festgestellt, so haftet der Mieter auch für diese, sofern die Vermieterin nachweisen kann, dass der Mieter (resp. seine Hausgenossen oder Gäste) die Schäden verursacht hat.

§ 12. Haftung der Vermieterin
Die Vermieterin steht für eine ordnungsgemässe Reservation und vertragskonforme Erfüllung des Vertrages ein. Die Haftung der Vermieterin ist soweit gesetzlich zulässig ausgeschlossen. Die Haftung ist insbesondere ausgeschlossen für Handlungen und Versäumnisse seitens des Mieters (einschliesslich Hausgenossen und Gäste), unvorhersehbare oder nicht abwendbare Versäumnisse Dritter, höherer Gewalt oder Ereignisse, welche der Vermieter, Schlüsselhalter, Vermittler oder andere vom Vermieter beigezogene Personen trotz gebotener Sorgfalt nicht vorhersehen oder abwenden konnten. Beschreibungen von Infrastruktur- und touristische Einrichtungen wie Schwimmbäder, Tennisplätze, öffentlicher Verkehr, Bergbahnen, Pisten, Ladenöffnungszeiten usw. dienen der reinen Information und verpflichten den Vermieter unter keinem Rechtstitel.

§ 13. Datenschutz
Die Vermieterin untersteht dem schweizerischen Datenschutzgesetz und bearbeitet die Daten entsprechend diesen Vorschriften. Sie kann den Mieter in Zukunft über seine Angebote informieren. Will der Mieter diesen Dienst nicht erhalten, kann er sich direkt an die Vermieterin wenden.
Zur Verfolgung berechtigter Interessen oder bei Verdacht auf eine Straftat, behält sich die Vermieterin vor, die Daten des Mieters resp. der Hausgenossen und Gäste an die zuständigen Stellen zu übermitteln oder Dritte mit der Durchsetzung ihrer Rechte zu beauftragen.
Bei Fragen zum Datenschutz wendet sich der Mieter direkt an die Vermieterin.

§ 14. Schriftform
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.

§ 15. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden oder sollte sich in dem Vertrag eine Lücke befinden, so soll hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt werden. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung treten, die, soweit rechtlich möglich, dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gewollt hätten, wenn sie den Punkt bedacht hätten.

§ 16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es findet das schweizerische Recht Anwendung.
Der Mieter bestätigt mit seiner Unterschrift, dass er gemäss dem Recht seines Wohnsitzlandes handlungsfähig (aber mindestens 18-jährig) ist und rechtsgültig Verträge abschliessen kann.
Der Vertrag zwischen dem Mieter und der Vermieterin ist abgeschlossen, wenn der vom Mieter unterzeichnete Vertrag beim Vermieter eingetroffen ist.

Trifft der unterzeichnete Vertrag nicht bis zum vereinbarten Termin bei der Vermieterin ein, so kann diese, ohne weitere Ankündigung und ohne ersatzpflichtig zu werden, das Objekt anderweitig vermieten. Trifft die Zahlung nicht bis zum vereinbarten Termin bei der Vermieterin ein, so kann diese nach erfolglosem Verstreichen einer
kurzen Nachfrist das Objekt, ohne ersatzpflichtig zu werden, anderweitig vermieten; sie kann aber auch auf der Vertragserfüllung beharren.

Der Mieter ist dafür besorgt und steht dafür ein, dass die Hausgenossen, einschliesslich Gäste, den Verpflichtungen dieses Vertrages nachkommen.
Mit der Unterschrift bestätigt der Mieter auch, die beigelegte Hausordnung und die zwei Dokumentationsblätter „Ausstattung“ und „Infoblatt“ gelesen und zur Kenntnis genommen zu haben und mit deren Inhalt einverstanden zu sein.
01.01.2024
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